Die richtige Auswahl der passenden Schutzmaske ist in der Coronakrise besonders wichtig.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Atemschutzmasken
und Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS oder auch OP-Masken). Es ist wichtig, dass die jeweilige Art der Schutzmaske die richtige Anwendung bzw.
den richtigen Einsatzbereich findet. Die partikelfiltrierenden Atemschutzmasken (filtering face piece, FFP) werden hauptsächlich
im medizinischen Bereich eingesetzt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen, finden Sie
hier und die Klassifikationen von Atemschutzmasken finden Sie
hier
FFP-Masken (Filtering Face Piece) sind partikelfiltrierende Masken zum Atemschutz. Die Masken verschiedener Stufen (1-3) unterscheiden sich in ihrer Partikeldurchlässigkeit. Grundsätzlich gilt: je höher die Stufe, desto geringe die durchgelassene Partikelgröße.
Um den Eigenschutz vor Viren wie Covid-19 zu gewährleisten empfiehlt das RKI mindestens eine FFP2 Maske, weshalb diese Masken beim aktuellen Engpass medizinischen Fachkräften vorbehalten sein sollten.
Ein selbstgenähter Mundschutz dient, genauso wie OP-Masken, keinen Eigenschutz vor Covid-19.
Diese Masken dienen lediglich zum Fremdschutz, damit beim Reden/Niesen oder Husten die Tröpfchen
abgefangen werden und andere Personen mit diesen nicht in Kontakt kommen. Die Community Masken
dienen somit dem Schutz der Mitmenschen, nicht aber dem Eigenschutz.
Teilweise gibt es eine Möglichkeit, die Atemschutzmasken zu desinfizieren und öfter zu benutzen. Diese Art von Masken sind speziell gekennzeichnet. Ist die Maske mit einem “R” (reusable) gekennzeichnet, so kann die Dichtlippe gereinigt und desinfiziert werden. Ist jedoch ein “NR” (non reusable) zu sehen, sollten Sie auf eine Desinfektion der Maske verzichten.
Bei der Desinfektion dafür nicht vorgesehener Masken kann es dazu kommen, dass die Masken in ihrer Funktionalität beeinflusst werden und der Schutz nicht mehr gewährleistet ist. Damit Ihre Maske eine längere Nutzungsdauer hat, können Sie Masken mit austauschbaren Partikelfiltern verwenden.
Die EN 149 Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009 unterteilt die partikelfiltrierenden Halbmasken in die drei
Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3. Masken ab der Klasse FFP2 schützen vor CMR-Stoffen (Stoffe, die carzinogen, mutagen,
reproduktionstoxisch sind) und radioaktiven Stoffe sowie luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen mit der Einstufung
in Risikogruppe III. Weiterführeden Informationen finden sich in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten":
Das National Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH, USA) hat vergleichbare Standards
zu Halbmasken herausgegeben. Sie unterscheiden die Geräteklassen N, R und P mit entsprechendem Rückhaltevermögen.
Hinsichtlich der Fragestellung der Äquivalenz des Filterrückhaltevermögens von FFP2 und N95-Masken kann davon ausgegangen
werden, dass diese fast identische Leistung zeigen. Informationen zur NIOSH Spezifikation finden sich unter:
Sofern keine CE gekennzeichneten Masken zur Verfügung stehen, empfiehlt die BAuA
für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich bis auf Weiteres den Einsatz
von Masken die mindestens dem NIOSH-Standard N95 entsprechen.
Stand: 18.03.2020
Die Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen regelt Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
in der Europäischen Union. Hersteller verpflichten sich vor dem Inverkehrbringen von PSA auf den europäischen Markt in einer EU-Konformitätserklärung,
dass sie die in der Richtlinie enthaltenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten haben. Erst dann dürfen und müssen sie die CE-Kennzeichnung
gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der PSA anbringen.
Sofern keine CE gekennzeichneten Masken zur Verfügung stehen,
empfiehlt die BAuA für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen
Bereich bis auf Weiteres den Einsatz von Masken die mindestens dem NIOSH-Standard N95 entsprechen.
Masken, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig
wären können derzeit auch in Deutschland als verkehrsfähig angesehen werden, auch wenn diese keine
CE-Kennzeichnung tragen, ihnen kein Konformitätsnachweis oder eine deutsche Betriebsanleitung beiliegt,
wenn sichergestellt werden kann, dass diese Produkte nur von medizinischen und pflegerischen Fachkräften
für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung durch die Corona-Pandemie verwendet werden. Sollte die
Verkehrsfähigkeit für eine der vorgenannten Staaten nicht vorliegen, muss im Einzelfall, z. B. durch eine
notifizierte Stelle überprüft werden, ob die Masken den EU-Schutzstandards entsprechen.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Empfehlung (EU) 2020/403 der Kommission vom 13. März 2020
die Verfahren zur Konformitätsbewertung von Persönlicher Schutzausrüstung dargestellt. Darüber hinaus
beschreibt sie die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden. Insbesondere weist Sie auf die Rollen der
notifizierten Stellen hin. Diese bewerten, ob Produkte, die nach anderen technischen Lösungen hergestellt wurden,
ebenfalls die geltenden grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen. Hierzu zählen
auch technische Lösungen, die in den Empfehlungen der WHO über die angemessene Auswahl von PSA enthalten sind.
Stand: 23.03.2020
Für die Reinigung der neoLabLine® Mund-Nasen-Bedeckung empfehlen wir, die
Masken nach dem Tragen sofort bei mindestens 60 Grad in der Waschmaschine zu
waschen. Das ECO-Programm ausschalten, da sonst womöglich keine ausreichend
hohen Temperaturen erreicht werden.
Alternativ die Maske in einem Topf auf dem Herd mindestens fünf Minuten lang in
kochendes Wasser legen. Sind nach dem Waschen kleine Risse oder
Beschädigungen zu erkennen, die Maske nicht wiederverwenden.
Von der Reinigung in der Mikrowelle raten wir dringend ab.
Stand: 29.04.2020
Beachten Sie, dass eine Dekontamination von nicht wiederverwendbaren Masken dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch widersprechen kann. Der Hersteller informiert in seinen Produktinformationen über
diesen bestimmungsgemäßen Gebrauch. Entsprechende Hinweise zur sicheren Reinigung bzw.
Dekontamination von Einwegmasken liegen in der Regel nicht vor...In Anbetracht der aktuellen
Versorgungsengpässe entnehmen Sie bitte Näheres zu möglichen Dekontaminationsverfahren der
gemeinsamen Vorlage vonBMASundBMGfür den Krisenstab der Bundesregierung. Diese Vorlage
sieht einemaximal zweimalige Dekontaminationder Masken durch Hitzeinaktivierung mittels
trockener Hitze bei 65°C-70 °C für 30 Minuten vor. Dieses Verfahren sollte nur dann
durchgeführt werden, wenn entsprechende Prozessschritte zur Sammlung, Überprüfung,
Dekontamination und Dokumentation etabliert wurden, die durch qualifizierte und
unterwiesene Personen erfolgen.Zur Dekontamination vorgesehene Masken dürfen nur
personenbezogen genutzt werden und müssen sich in einem entsprechenden Zustand
befinden.Das genannte Verfahren ist befristet auf maximal 6 Monate.
Hierzu gibt es die Empfehlung organisatorischer Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2,
sowie zum ressourcenschonenden Einsatz von Schutzausrüstung vom ad Hoc Arbeitskreis des ABAS
sowie die Empfehlung Mögliche Maßnahmen zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit der neuartigen Coronavirus-Erkrankung COVID-19
des RKI, die mit dem ad Hoc Arbeitskreis des ABAS abgestimmt wurde.
Ausnahmeregelungen von bestehenden Arbeitsschutzmaßnahmen können über die bei Ihnen für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörden beantragt werden.
Stand: 18.03.2020
Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder auch Operationsmasken/OP-Masken, chirurgische Masken sind dünne Masken, die aus einer zwischen
zwei Stoffschichten eingebetteten Filterschicht bestehen. Der MNS verringert in erster Linie, dass (potentiell infektiöse)
Speichel-/Schleimtröpfchen des Trägers in die Umgebung gelangen. Da der MNS nicht dicht anliegt, schützt er nicht ausreichend vor einer luftgetragenen Infektion. Mund und Nase des Trägers können allerdings durch die Maske vor Berührungen durch kontaminierte Hände geschützt werden. MNS müssen die EN 14683 "Medizinische Gesichtsmasken
- Anforderungen und Prüfverfahren" Deutsche Fassung EN 14683:2019+AC:2019 erfüllen. MNS ist kein Atemschutz!
Partikelfiltrierende Halbmasken (filtering face piece, FFP) hingegen schützen vor festen oder flüssigen Aerosole.
Sie unterliegen als klassische persönliche Schutzausrüstung der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über
persönliche Schutzausrüstungen. Partikelfiltrierende Halbmasken müssen die Anforderungen der EN 149 "Atemschutzgeräte -
Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009 erfüllen. Die Norm unterscheidet je nach Rückhaltevermögen des Partikelfilters die Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3. Eine dicht sitzende FFP2-Maske stellt einen geeigneten Schutz vor infektiösen Aerosolen, einschließlich Viren dar.
Übersichtliche Infografik zu den Unterschieden von Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierenden Halbmasken der NIOSH: Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009 erfüllen. Die Norm unterscheidet je nach Rückhaltevermögen des Partikelfilters die Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3. Eine dicht sitzende FFP2-Maske stellt einen geeigneten Schutz vor infektiösen Aerosolen, einschließlich Viren dar.
Weiterführende Informationen zu Unterschieden zwischen Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierenden Halbmasken - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:
Stand: 18.03.2020
Mit der Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung hat die Europäische Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter anderem die Möglichkeit eröffnet auch Atemschutzmasken ohne CE-Kennzeichnung organisiert zu kaufen und die Bereitstellung von Atemschutzmasken auf dem Unionsmarkt für einen begrenzten Zeitraum zu genehmigen. Voraussetzung hierfür ist,
dass die die Atemschutzmasken ein angemessenes Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleisten.
Weitere Informationen zu den hierfür erarbeiteten vereinfachten Prüfmöglichkeiten,
zu Prüfstellen und zu den Prüfgrundsätzen finden Sie auf den Internetseiten der Zentralstelle der
Länder für Sicherheitstechnik (ZLS):
Stand: 18.03.2020